Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.
Beispiele für begünstigtes Zubehör
- Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile
wie zum Beispiel Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, - andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion nennt hierfür folgende Beispiele:
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
- Fahrerausrüstung (beispielsweise Helm und Kleidung),
- in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (zum Beispiel Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (zum Beispiel Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).
Ausgabe 03/2024