Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

CBAM ist Teil des „Green Deals“ der EU, mit dem die EU bis zum Jahr 2050 CO2-neutral werden will. CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichsmechanismus). Es handelt sich um ein System, das sicherstellen soll, dass importierte Waren den gleichen CO2-Emissionsstandards entsprechen wie in der EU hergestellte Waren.

Wenn Unternehmen Waren in die EU einführen, die kohlenstoffintensiv hergestellt wurden, müssen sie eine bestimmte Menge an CO2-Zertifikaten kaufen, um den gleichen CO2-Standard wie in der EU zu erreichen. Die genaue Menge an CO2-Zertifikaten, die erforderlich sind, hängt von der Menge an CO2-Emissionen ab, die bei der Herstellung des Produkts entstehen.

Der CBAM soll auf Importe von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff angewendet werden. Unter bestimmten Bedingungen werden auch indirekte Emissionen und bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl einbezogen.

Importe von Waren aus Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sind von dem CBAM nicht betroffen. Entsprechende Waren können also ohne Zertifikate-Kauf importiert werden. Der CBAM gilt für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in der EU oder außerhalb der EU ansässig sind.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer beziehungsweise benannte indirekte Zollvertreter betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist. In diesem Übergangszeitraum sind im Hinblick auf die Abgabe einer Zollanmeldung zur Überführung oder zur Überlassung in ein Zollverfahren seitens der Zollanmelder gegenüber der Zollverwaltung keine Angaben erforderlich. Einführer beziehungsweise benannte indirekte Zollvertreter, die von der CBAM-Verordnung (CBAM-VO) betroffene Waren einführen, sind jedoch der EU-Kommission gegenüber berichtspflichtig (Abgabe eines sogenannten "CBAM-Berichts"). Der CBAM-Bericht ist der EU-Kommission für die während eines Quartals eingeführten Waren nach Anhang I der CBAM-VO spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Der CBAM-Bericht ist erstmalig für das vierte Quartal 2023 abzugeben.

Während dieser Phase müssen Unternehmen

  • die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und
  • einen vierteljährlichen Bericht – sogenannten „CBAM-Bericht“ – einreichen, welcher Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis enthält.

Unternehmen sollten daher bei der Einführung des CBAM folgende Punkte beachten:

  • Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren.
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Berichts- und Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität.
  • Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind umfassende Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig.
  • Erstellung der CBAM-Berichte während der Übergangsphase.
  • Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder.

Im Übergangszeitraum muss noch kein finanzieller Ausgleich durch die Abgabe einer entsprechenden Menge an CBAM-Zertifikaten geschaffen werden.

Die CBAM-VO findet dann ab 1. Januar 2026 vollständig Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt können vom CBAM betroffene Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter "zugelassener CBAM-Anmelder" ist.

Jeder zugelassene CBAM-Anmelder muss ab dem Jahr 2027 jährlich bis zum 31. Mai eines Jahres eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgeben.

Diese Erklärung muss die Daten enthalten, die ein Importeur für seine eingeführten Waren erwerben muss beziehungsweise hätte müssen, damit die Anzahl der CBAM-Zertifikate berechnet werden kann.

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Ausgabe 05/2024