Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung veröffentlicht

Nun ist es endlich soweit: Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) vorgelegt.

Gemäß der Anfang 2023 verabschiedete CSRD-Richtlinie soll die Berichterstattung von Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte auf dasselbe Niveau wie die finanzielle Berichterstattung gestellt werden. Demnach haben große kapitalmarktorientierte Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu ergänzen. Ab dem Geschäftsjahr 2025 ist die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht auch für nicht-kapitalmarktnotierte große Unternehmen sowie Konzerne verpflichtend. Die CSRD ist zur verpflichtenden Anwendung noch in nationales Recht umzusetzen.

Der nun durch das BMJ vorgelegte Referentenentwurf sieht eine vollumfängliche Umsetzung der CRSD-Richtlinie in deutsches Recht vor. Da Unternehmen durch die erstmalige Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht ohnehin im hohem Maße belastet sind, enthält der Referentenentwurf keine über die Anforderung der CSRD hinausgehende Maßgaben.

Der Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes enthält insbesondere folgende Regelungen:

  • Verpflichtende Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.
  • Verpflichtende Anwendung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („European Sustainability Reporting Standards“, kurz ESRS).
  • Der Anwendungsbereich ist zeitlich gestaffelt, das heißt
    • Ab 1. Januar 2024: große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern sowie Mutterunternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen („kapitalmarktorientierte Konzerne“),
    • Ab 1. Januar 2025: große Kapitalgesellschaft und Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB sowie Mutterunternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen (“nicht-kapitalmarktorientierte Konzerne“),
    • Ab 1. Januar 2026: kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen.
  • Verpflichtende Aufstellung im elektronischen ESEF-Format und Auszeichnung („Tagging“) des Nachhaltigkeitsberichts.
  • Verpflichtende Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer. Dabei hat die Prüfung vorerst nur mit hinreichender Sicherheit zu erfolgen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts hat dabei entsprechende Sachkenntnis vorzuweisen.

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen soll das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst werden. Sofern Unternehmen, die unter das LkSG fallen, einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, ersetzt dieser die Berichtspflicht gemäß den Vorgaben des LkSG.

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Ausgabe 05/2024