Hinweisgeberschutzgesetz
Ein Großteil der Unternehmen unterliegt seit 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG). Wir übernehmen für unsere Mandanten die Aufgabe der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und betreiben das interne Meldeportal, das alle Anforderungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes beachtet.
Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an Unternehmen
Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es regelt den Schutz aller Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Gesetzesverstöße erlangen.
RWT als interne Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz
Als Rechtsanwälte verfügen wir über die notwendigen Fachkenntnisse, sind unabhängig und unterliegen keinem Interessenskonflikt. Dadurch können wir die Funktion der internen Meldestelle übernehmen.
Als interne Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz richten wir den Meldekanal ein, informieren die Beschäftigten über diesen und betreiben den Meldekanal.
Zugleich prüfen wir die Stichhaltigkeit eingegangener Meldungen und kontrollieren, ob der Meldende zum meldeberechtigten Personenkreis gehört. Ebenso prüfen wir, ob die Meldung unter den sachlichen Anwendungsbereich des HinschG fällt und ob die Meldung begründet ist.
Ferner übernehmen wir die fristgerechte Bearbeitung von eingegangenen Meldungen. Daher bestätigen wir den Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen und informieren den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über geplante oder ergriffene Maßnahmen. Schließlich ergreifen wir in enger Abstimmung mit unserem Mandanten die erforderlichen Folgemaßnahmen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle?
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12.01.2023