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Aktuelles zum Verpackungsrecht

Im deutschen Verpackungsrecht gab es einige wichtige Änderungen hinsichtlich der Registrierungspflichten. Die wesentlichen Änderungen betreffen das Gesetz über den Einwegkunststofffonds und das Verpackungsgesetz (vgl. auch RWTkompakt 08/2023).

Das am 16. Mai 2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) regelt den Kostenersatz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch eine Sonderabgabe für Hersteller von definierten Einwegkunststoffprodukten. Ab dem Kalenderjahr 2025 haben die Hersteller jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr – also erstmals für das Jahr 2024 – auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte elektronisch über die Plattform des Einwegkunststofffonds zu melden. Bereits am Markt tätige Hersteller müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Hersteller, die 2024 neu auf den Markt kommen, müssen sich sofort registrieren. Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung führt automatisch zu einem Vertriebsverbot. Weitere Informationen, insbesondere Antworten auf häufig gestellte Fragen, finden sich auf der EWKFonds-Plattform. Auf der Website finden sich auch Self Checks für Unternehmen, die prüfen wollen, ob sie abgabepflichtig sind oder ob ihr Produkt als ein Einwegkunststoffprodukt im Sinne des Gesetzes gilt. Auch Anträge zur verbindlichen Einordnungsentscheidung sind kostenpflichtig möglich.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die erweiterte Registrierungspflicht für Verpackungshersteller auf Basis des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hinweisen. Diese wurde bereits zum 1. Juli 2022 ausgeweitet. Unabhängig von der Art der Verpackung besteht seit dem 1. Juli 2022 in Deutschland für alle Hersteller von Verpackungen eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Die Registrierungspflicht gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterialien handelt oder nicht. Betroffen von dieser Neuregelung sind insbesondere B2B-Großhändler im Bereich der Transportverpackungen, in denen große Mengen an die nächste Handelsstufe abgegeben werden. Im Rahmen erweiterter Nachweis- und Dokumentationspflichten ist für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen bis zum 15. Mai für das Vorjahr eine Dokumentation in nachprüfbarer Form zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Landesumweltbehörde vorzulegen. Auf Basis des am 17. Mai 2024 in Kraft getretenen Umweltstatistikgesetzes erfolgt die erste Vollerfassung für das Kalenderjahr 2023.

 

RWTkompakt Ausgabe Dezember 2024

Autor

Gregor Bartle

Gregor Bartle

Partner · Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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