Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 22. Dezember 2023 wurde der delegierte Rechtsakt zum ersten Satz der Europäischen Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission enthält auf 284 Seiten zwölf sektorunabhängige Standards, die die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) konkretisieren:
- ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2 – Allgemeine Angaben
- ESRS E1 – Klimawandel
- ESRS E2 – Umweltverschmutzung
- ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- ESRS S1 – Eigene Belegschaft
- ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer
- ESRS G1 – Unternehmenspolitik
Mit der Veröffentlich im EU-Amtsblatt sind diese Standards für alle zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in der EU verbindlich zu beachten. Zur Erinnerung: Seit 1. Januar 2024 betrifft dies kapitalmarktorientierte Unternehmen (PIEs) mit mindestens 500 Mitarbeitenden. Ab 1. Januar 2025 sind alle großen Kapitalgesellschaften beziehungsweise haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften betroffen. Bezüglich der Ausgestaltung der Berichtspflichten besteht damit nun Rechtssicherheit.
Aktuell weiterhin ausstehend ist jedoch der für Dezember 2023 von der Bundesregierung angekündigte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie ins deutsche Handelsgesetzbuch (HGB). Ein wesentliches Mitgliedstaatenwahlrecht besteht zum Beispiel insbesondere bezüglich der Frage, ob auch andere Prüfer als Wirtschaftsprüfer zur verpflichteten Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden sollen. Die CSRD-Richtlinie ist bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umzusetzen.
Kommen Sie bei Fragen zur Nachhaltigkeitsbeichterstattung gerne auf uns zu.
RWTkompakt Ausgabe Februar 2024