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Energiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022

Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 Euro (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022 ist sie dennoch nicht anzugeben.

Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28. Februar 2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Einkommensteuer-Veranlagung ein.

Der Grund für dieses kurios anmutende Prozedere ist einfach: Der zeitliche Vorlauf war zu knapp, um in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorzusehen.

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2023

 

Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/2 vom 03.02.2023