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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten bis 30. Juni beantragen

In Deutschland ansässige Unternehmen beziehungsweise Unternehmer, die ausländische Leistungen in einem EU-Staat oder einem Nicht-EU-Staat (sogenanntes Drittland) bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (zum Beispiel anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen.

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern)

Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Sie sind schriftlich und gesondert für jedes Land direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Es gibt bezüglich der Frist keine Ausnahmegenehmigung und keine Fristveränderungsmöglichkeit.

Erforderlich für den Vergütungsantrag ist ein eigens von der ausländischen Behörde zur Verfügung gestelltes Antragsformular.

Beizufügen sind in der Regel neben einer Unternehmerbescheinigung, die das zuständige Finanzamt ausstellt, auch Originalrechnungen beziehungsweise Einfuhrbelege.

Zu beachten ist, dass gegebenenfalls länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen und eine Vergütung der Vorsteuer nur in den Drittstaaten erfolgt, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sogenannte Gegenseitigkeit besteht.

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedsstaaten

Vergütungsanträge gegenüber EU-Mitgliedsstaaten sind spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Sie sind für jeden EU-Mitgliedsstaat gesondert und ausschließlich in einem elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (über das BZStOnline-Portal) einzureichen. Auch hier gibt es bezüglich der Frist keine Ausnahmegenehmigung und keine Fristverlängerungsmöglichkeit.

Der Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmens ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der begehrte Erstattungsbetrag muss, bei einem Vergütungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres, mindestens 50 Euro betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt.

Ab einem bestimmten Grenzwert müssen dem Antrag Belege beigefügt werden. Dieser Grenzwert unterscheidet sich, da er von jedem Land selbst festgelegt wird.

Gerne unterstützt Sie Ihr RWT-Ansprechpartner beim Stellen der Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten und EU-Mitgliedsstaaten. Bitte kontaktieren Sie diesen hierzu rechtzeitig.

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2024