Ertragsteuerliche Problemfelder in der Betriebsprüfung international agierender Unternehmen
RWT-Experten zeigen in Fallstudie die unterschiedlichen Prüfungsrisiken auf
Im RWT-Webinar „Das Internationale Steuerrecht in der Betriebsprüfung“ erläuterten die Referenten Wolfgang Kirschning, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, und Julian Wörner, Steuerberater, den Teilnehmern anhand einer praxisnahen Fallstudie welche Konstellationen und Problembereiche von der Finanzverwaltung in der Betriebsprüfung aufgegriffen werden – insbesondere bei der Prüfung von Unternehmen, die international tätig sind.
Je nach Stellung des zu prüfenden Unternehmens in einem international aufgestellten Konzern, wird es in einer Betriebsprüfung mit nachfolgenden Prüfungsrisiken konfrontiert:
- Prüfungsrisiko I: Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei der Prüfung von Tochterkapitalgesellschaften im In- und Ausland.
- Prüfungsrisiko II: Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligungen deutscher Kapitalgesellschaften an niedrig besteuerten Auslandstochtergesellschaften.
- Prüfungsrisiko III: Quellensteuern.
- Prüfungsrisiko IV: Faktische Geschäftsleitung der Auslandstochter aus Deutschland heraus.
Die RWT-Experten machten deutlich, dass sich der Prüfungsdruck durch die Finanzverwaltung auf international verflochtene Unternehmen weiter erhöhen wird. Dies zeige auch der Entwurf des BMF über die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 19. Juli 2023. Durch Betriebsprüfungen wurde 2021 bundesweit ein Mehrergebnis von rund 13,1 Mrd. Euro erreicht. Davon entfielen 9,6 Mrd. Euro auf die Prüfung von großen Unternehmen, was zu einem großen Teil aus internationalen Steuerthemen resultieren dürfte.
Die Referenten gingen zudem darauf ein, dass die Finanzverwaltung auch an die verfahrensrechtlichen Anforderungen, den sogenannten erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO, zunehmend einen strengen Maßstab anlegt. Dies führe häufig zu erheblichen Steuernachforderungen in Folge einer Schätzung gemäß § 162 AO.