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Praxisverkäufe an Investoren – ein Ausblick

Die Veräußerung von Praxen an Investoren war in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Zahnmedizin, der Augenheilkunde und der Radiologie weit verbreitet und teilweise ein lukratives Modell für die abgebenden Ärzte. Auch immer mehr Praxen im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie wurden an Investoren veräußert.

Nun zeigt der Trend jedoch eine leicht abflauende Marktaktivität in diesem in den letzten Jahren zunehmend wachsenden Segment. Zum einen mag dies an dem gestiegenen Zinsniveau liegen, zum anderen stehen durch die umfangreichen Aufkäufe durch die Investoren in den vergangenen Jahren teilweise nicht mehr die große Anzahl an Praxen zur Verfügung, die abgegeben werden wollen. Die Investoren legen ihren Schwerpunkt immer mehr auch auf die Integration der erworbenen Praxen und haben sich – wie in vielen Branchen derzeit – mit Personalmangel zu befassen.

Hinzu kommen politische Ungewissheiten. So gab es bereits Ende des Jahres 2022 erste Anzeichen politischer Bestrebungen zur Einschränkung von Investorenmodellen, wie beispielsweise durch das ZEIT-Interview im Dezember 2022 von Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Vorschlägen der Bundesärztekammer, wie zum Beispiel die Einschränkung der Gründungsfähigkeit von Krankenhäusern (die für das Betreiben einer Investorenkette notwendig sind) sowie den Vorschlag der Wiedereinführung der Fachübergreiflichkeit und eines Bestandsschutzes für bereits bestehende Investorenstrukturen nur bis 31. Dezember 2032.

Im Gegensatz hierzu äußerte sich ein Richter am Bundessozialgericht a.D. im Januar 2023 mit verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich eines vollständigen Verbots der Investorenstrukturen. Weniger gravierende Maßnahmen zur Eindämmung der Investorentätigkeit hätten aus seiner Sicht Vorrang.

Im Frühjahr des Jahres 2023 wurde ein Eckpunktepapier im Rahmen der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder verabschiedet, welches unter anderem die räumliche Einschränkung zur Gründung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder einen arztgruppenbezogenen Planungsbereich mit einem Radius von 50 km vom Träger-Krankenhaus vorschlägt. Im Juni 2023 folgte hierzu der Entschließungsantrag des Bundesrates. Eine Gesetzesinitiative wird derzeit im ersten Halbjahr 2024 erwartet. Ob tatsächlich eine gesetzliche regulatorische Regelung hieraus zustande kommt, bleibt allerdings abzuwarten.

Ziel von Praxisveräußerern und Investoren wird somit sein, laufende Praxisveräußerungen so schnell wie möglich zu vollziehen, um Bestandsschutz zu erlangen. Das bisherig häufig gewählte Verfahren der Einbringung der Einzelpraxis in eine MVZ GmbH zu gemeinen Werten und anschließende Veräußerung der Anteile an der MVZ GmbH an den Investor ist möglicherweise in diesem Zuge zu überdenken. Kommt es zu einer Änderung der Rechtslage und kommt der Verkauf an den Investor aus diesem Grund nicht mehr zustande, kann dies zu nachteiligen steuerlichen Ergebnissen für den Verkäufer führen, wie zum Beispiel:

  • Bei Einbringung der Einzelpraxis zu gemeinen Werten: Es fällt Steuer an, ohne dass Liquidität aus der Veräußerung vorhanden ist.
  • Bei rechtzeitiger Stellung des Buchwertantrags: Es fällt zwar zunächst keine Steuer an, jedoch ist keine Anwendung des „halben“ Steuersatzes für Praxisinhaber über 55 Jahren mehr möglich und die Anteile sind für sieben Jahre sperrfristverhaftet. 

Vor diesem Hintergrund sollten alternative Möglichkeiten geprüft werden, wie zum Beispiel die Gründung der MVZ GmbH durch den Investor und Veräußerung der Praxis Zug um Zug an die MVZ GmbH.

Mehr zum Ablauf eines erfolgreichen Verkaufs einer Praxis lesen Sie hier.

Bei Fragen zu diesem Thema unterstützen wir Sie gerne – kommen Sie rechtzeitig auf uns zu, wenn Sie planen Ihre Praxis zu veräußern.

 

Informationen für Ärzte und Heilberufler Ausgabe Februar 2024