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News der RWT

Wichtige Daten und Fakten für das Jahr 2024

Wir haben Ihnen zum Jahreswechsel einen Auszug aus den wichtigsten Steuerfreibeträgen beziehungsweise Freigrenzen sowie Pausch- beziehungsweise Höchstbeträge für Ihre Praxis, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ihren Privatbereich zusammengestellt.


Für Unternehmerinnen und Unternehmer

Kleinunternehmerreglung Umsatzsteuer
Für umsatzsteuerpflichtige Umsätze wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn diese zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, ist darauf zu achten, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze 22.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Betriebsveranstaltungen
Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen kann für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr angewendet werden, sodass die Veranstaltung bei Ihren Mitarbeitenden nicht zu versteuern ist, sofern die Anzahl der Veranstaltungen und die Höhe der Aufwendungen pro Mitarbeitendem nicht überschritten werden. Ein Beschluss des Bundestages aus November 2023 sieht vor, dass dieser Betrag gegebenenfalls auf 150 angehoben werden soll. Beachten Sie: Der Gesetzesentwurf, der die Neuerung vorsieht, wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde können bis zu 35 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden. Geschenke, die diesen Betrag übersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch in diesem Bereich wurde im Beschluss des Bundestages aus November 2023 eine Erhöhung auf 50 Euro vorgesehen. Beachten Sie: Der Gesetzesentwurf, der die Neuerung vorsieht, wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Minijob-Grenze
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von bisher  12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Die Minijob-Grenze orientiert sich am Mindestlohn und steigt ab Januar 2024 von 520 auf 538 Euro monatlich.


Für Angestellte

Der Arbeitnehmerpauschbetrag beträgt im Jahr 2024 1.230 Euro.

Die Homeoffice-Pauschale kann unter den geltenden Voraussetzungen in Höhe von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Homeoffice-Tage und somit in Höhe von max. 1.260 Euro in Anspruch genommen werden.


Für den Privatbereich

Der Grundfreibetrag erhöht sich im Jahr 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro.

Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich ab 2024 auf insgesamt 9.312 Euro je Kind (4.656 Euro pro Elternteil).

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt in 2024 4.260 Euro.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt in 2024 bei Einzelveranlagung 1.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.

Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, etc. sind bis zu 3.000 Euro steuerfrei.

Einkünfte aus einem ehrenamtlichen Engagement bleiben bis zu 840 Euro steuerfrei.

 

Informationen für Ärzte und Heilberufler Ausgabe Februar 2024