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Ehrenamtliche Tätigkeit: Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Freiberuflers

Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten geführt haben. Nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen ist aber Voraussetzung, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlasst sind.
 

Als Nachweis genügt insoweit nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“. Denn diese Berechnung trägt Elemente in sich, die wirtschaftlich einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls beziehungsweise eines Zeitverlusts sehr nahekommen. Und solche Ersatzleistungen sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Beachten Sie: Die Problematik betrifft alle Freiberufler und Gewerbetreibende, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.

 

RWTkompakt Ausgabe November 2024

 

Quellen: FG Thüringen, Urteil vom 11.05.2023, Az. 4 K 401/22, Rev. BFH: Az. VIII R 29/23