Eintragungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister
Für manche GbRs besteht die Voraussetzung der Eintragung im sogenannten Gesellschaftsregister, das für rechtsfähige GbRs als öffentliches Register geschaffen wurde und dem Handelsregister nachgebildet ist (vgl. §§ 707 bis 707d BGB). Obwohl sich bereits am 1. Januar 2024, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), die Rechtsgrundlage für die GbR, welche die in der Praxis am häufigsten vorkommende Form der Personengesellschaft ist, grundlegend geändert hat und das Gesellschaftsregister geschaffen wurde, sind viele GbRs noch nicht eingetragen. Wir klären im Folgenden darüber auf, wann die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Jedoch wird die Registrierung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte notwendig, sodass sich die Freiwilligkeit der Eintragung zu einem faktischen Zwang wandelt.
Unter anderem wird eine Eintragung vorausgesetzt, sofern die GbR erwägt, sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an Aktiengesellschaften (AG) oder als Gesellschafterin an Personengesellschaften zu beteiligen. Für die GmbH oder als Aktionärin einer AG kann dies nämlich nur erfolgen, sofern die GbR ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 707 Abs. 1 S. 2 BGB, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG). Soll die GbR als Gesellschafterin einer OHG, KG oder einer anderen GbR eingetragen werden, gelten die genannten Grundsätze entsprechend.
Auch für den Erwerb von Grundbesitz oder bei Veränderungen im Grundbuch, wie der Eintragung oder der Löschung von dinglichen Rechten, ist eine vorherige Eintragung Pflicht (§ 47 GBO). Diese Eintragungspflicht entsteht aber nicht nur für grundbesitzende Gesellschaften, sondern besteht auch, wenn eine PV-Anlage auf einem fremden Grundstück betrieben wird und das Nutzungsrecht im Grundbuch abgesichert werden soll. Der faktische Zwang ergibt sich weiter auch dann, wenn gewerbliche Schutzrechte erworben werden, die eine Eintragung in einem öffentlichen Register erfordern, wie zum Beispiel auch für Marken- oder Patentrechte.
Vorerst besteht keine Voreintragungspflicht für GbRs, die sich als Anlagenbetreiber einer Stromerzeugungsanlage (beispielsweise Photovoltaikanlage) im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registrieren lassen wollen.
Um die Handlungsfähigkeit der vorgenannten GbRs rechtzeitig herzustellen, ist eine zeitnahe Eintragung sinnvoll. Es ist zudem auch zu erwarten, dass die Eintragung aus Rechtssicherheitsgründen zunehmend verlangt wird. Da das Gesellschaftsregister öffentlich ist und somit von jedermann eingesehen werden kann, erleichtert es vor allem für Dritte, wie Kreditinstitute und Vertragspartner, Vertragsabschlüsse mit GbRs und führt zu mehr Sicherheit und Transparenz. Vorteilhaft ist insbesondere die Nachweisbarkeit der Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter sowie des Gesellschafterbestandes durch einen einfach erhältlichen Gesellschaftsregisterauszug. Angesichts der immer umfangreicher werdenden Prüfungs- und Dokumentationspflichten, unter anderem in den Bereichen der Geldwäsche oder des Datenschutzes, erscheint es absehbar, bis die ersten Marktteilnehmer dazu übergehen, eine vorherige Eintragung der GbRs im Register zu fordern, bevor Rechtsbeziehungen mit diesen eingegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 auch die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister für alle eingetragenen GbRs verpflichtend ist. Das Transparenzregister (§§ 18 ff. Geldwäschegesetz [GwG]) dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG.
Es ist zu empfehlen, in relevanten Gesellschaftsverträgen fortan eine Verpflichtung zur Registrierung von beteiligten GbRs aufzunehmen. Für bereits bestehende Verträge muss für eine Änderung des Vertrages die Zustimmung der GbR eingeholt werden. In der Praxis sollte frühzeitig ermittelt werden, ob eine Bereitschaft zur Registrierung vorliegt.
Wenn die Gesellschaft eingetragen werden soll, sind die erforderlichen Angaben der Gesellschaft und der einzelnen Gesellschafter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden, unter anderem der Name, der Sitz und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (§ 707 Abs. 2 BGB). Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern in beglaubigter Weise zu unterzeichnen. Nach der Eintragung führt die Gesellschaft die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Die Pflicht, die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ins Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 105, 106 HGB), bleibt durch das Gesellschaftsregister aber unberührt und kann dazu führen, dass ein Wechsel des zuständigen Registers notwendig wird (Statuswechsel).
Grundsätzlich hat die Eintragung in das Register mit der Frage der Rechtsfähigkeit der GbR aber nichts zu tun. Das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen und selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. In das Register können allerdings nur rechtsfähige GbRs eingetragen werden, da nicht rechtsfähige Gesellschaften nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und daher auch nicht als Gesellschaft nach außen erkennbar am Markt agieren (§ 705 Abs. 2 BGB). Nicht rechtsfähige GbRs finden sich zum Beispiel unter Ehegatten oder bei Unterbeteiligungen an den Vermögensrechten an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Für diese reinen Innengesellschaften ohne eigenes Gesellschaftsvermögen enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.
Bei Fragen zur Eintragung Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister sowie zur Durchführung des Registerverfahrens beraten wir Sie gerne.
RWTkompakt Ausgabe März 2025
Quellen:
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__707.html
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_MoPeG.html
www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__40.html
www.gesetze-im-internet.de/aktg/__67.html
www.gesetze-im-internet.de/gbo/__47.html
www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__18.html
www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__21.html
www.gesetze-im-internet.de/hgb/__105.html
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__740.html