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Für 2025 veröffentlicht: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bei Investmentfonds

Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2. Januar 2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist.

Hintergrund

Wer in Investmentfonds (zum Beispiel ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:

  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.
  • 2,53 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025. Diese gilt beim Anleger am 2. Januar 2026 als zugeflossen.

Beachten Sie: Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, zum Beispiel ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.
 

 

RWTkompakt Ausgabe März 2025

 

Quellen: BMF-Schreiben vom 10.01.2025, Az. IV C 1 - S 1980/00230/009/002

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Redaktion RWTkompakt

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