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Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Falle einer nicht zum Marktpreis erfolgenden Übertragung einer Beteiligung an Mitarbeiter liegt der geldwerte Vorteil an sich in der gegenüber dem marktüblichen Preis verbilligten Übertragung. Dass Arbeitslohn überhaupt vorliegt, setzt jedoch weiter voraus, dass der Vorteil einem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin (A) arbeitete seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter nicht mit den vollen 100 % der Anteile Nachfolger werden sollte, entschieden diese, zur Sicherung der Unternehmensfortführung Anteile an die A und weitere Mitglieder der Führungsebene zu geben. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Führungspersonen.

Das Finanzamt beurteilte den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn und unterwarf diesen der Besteuerung mit Einkommensteuer. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt vertrat hingegen die Auffassung, dass der Vorteil aus der Übertragung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der A zu werten ist.

Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, war sie aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

Der Bundesfinanzhof sah daneben auch folgende Aspekte als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn an:

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

Im vorliegenden Fall stellt der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. 
 

 

RWTkompakt Ausgabe März 2025

 

Quellen: BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22

Autoren

Claudia Häge

Claudia Häge

Partnerin · Steuerberaterin · Leitung Global Mobility Services

Georg Kessler

Georg Kessler

Assoziierter Partner · Steuerberater,
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
 

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