Künstlersozialabgabe: Meldung bis zum 31. März 2025
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke beziehungsweise Leistungen in Anspruch nehmen, müssen auf die dafür gezahlten Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozialabgabe entrichten. Abgabepflichtig sind demnach alle Unternehmen, die regelmäßig solche Aufträge zum Beispiel für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbstständige Auftragnehmer vergeben. Die Meldungen an die Künstlersozialkasse müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (für 2024 also bis zum 31. März 2025) an die Künstlersozialkasse übermittelt werden.
Jedes Unternehmen, das einen Künstler beauftragt, muss neben dem Honorar an den Künstler zusätzlich die Künstlersozialabgabe direkt an die Künstlersozialkasse abführen. Dies gilt allerdings nur für Künstler, die als Einzelunternehmer oder in der Rechtsform einer GbR tätig sind. Für Künstler, die als Angestellte oder Beauftragte einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG tätig sind, fallen keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung an. Künstler im Sinne dieser Vorschrift sind unter anderem auch Webdesigner, Werbefotografen, Werbegrafiker und Journalisten.
Die Abgabepflicht besteht nur, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler erteilt werden. Dies ist laut Gesetz der Fall, wenn die jährliche Auftragssumme 450 Euro übersteigt. (Diese Regelung gilt ab 2015.) Wenn Unternehmen Veranstaltungen mit Künstlern (zum Beispiel Musikern) oder Publizisten durchführen, fallen nur dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn das Unternehmen mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchführt. Betriebsfeiern, an denen ausschließlich Betriebsangehörige (gegebenenfalls mit Ehegatten oder Partnern) teilnehmen, zählen nicht dazu.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind die den Künstlern für ihre künstlerischen Leistungen gezahlten Entgelte einschließlich der Nebenkosten (Spesen etc.). Der Abgabesatz wird jährlich für das Folgejahr festgelegt und beträgt für das Jahr 2024 5,0 %.
Bei Fragen steht Ihnen Ihr RWT-Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
RWTkompakt Ausgabe März 2025