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Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer verdoppelt

Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Maßnahme trat am 1. Januar 2025 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.

Die steigenden Zahlen sowohl der Anzeigen als auch der Inanspruchnahme von Kurzarbeit machen deutlich: Viele Unternehmen setzen zurzeit auf Kurzarbeit. Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden bei rund 268.000, was einem Anstieg von 76 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

Die Verdoppelung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bietet Unternehmen Unterstützung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Sie ermöglicht es, Arbeitsplätze zu sichern und qualifizierte und eingearbeitete Fachkräfte im Betrieb zu halten. Die verlängerte Bezugsdauer schafft Planungssicherheit für die Unternehmen und ermöglicht es ihnen, besser auf konjunkturelle Schwankungen zu reagieren.

Von der neuen Regelung profitieren Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit sind und deren Arbeits- und Entgeltausfälle voraussichtlich länger als zwölf Monate anhalten.

Wichtig: Für Unternehmen, die ab 2025 erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, gilt die reguläre Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld kommen Sie gerne auf uns zu.

 

RWTkompakt Ausgabe Februar 2025

 

Quellen: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2024/mit-kurzarbeit-beschaeftigung-sichern.html

 

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezug-von-kurzarbeitergeld-2326616

 

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/marburg/presse/2024-99-bezugsdauer-fur-kurzarbeitergeld-von-zwolf-auf-24-monate-verlangert

Autor

Michael Rheinbay

Michael Rheinbay

Partner · Geschäftsführer · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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