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Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung für Ersatzneubauten nicht möglich

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sogenannte Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Eine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht möglich. Allerdings haben die Steuerpflichtigen Revision eingelegt.

Hintergrund
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Einige Voraussetzungen für die Sonderabschreibung im Überblick:

  • Baukostenobergrenze: 
    • Bauantrag/-anzeige nach 31. August 2018 und vor 1. Januar 2022: 
      Anschaffungs-/Herstellungskosten maximal 3.000 Euro pro qm Wohnfläche
    • Bauantrag/-anzeige nach 31. Dezember 2022 und vor 1. Oktober 2029: 
      Anschaffungs-/Herstellungskosten maximal 5.200 Euro pro qm Wohnfläche
  • Maximal förderfähige Bemessungsgrundlage:
    • Bauantrag/-anzeige nach 31. August 2018 und vor 1. Januar 2022: 2.000 Euro pro 
      qm Wohnfläche
    • Bauantrag/-anzeige nach 31. Dezember 2022 und vor 1. Oktober 2029: 4.000 Euro pro qm Wohnfläche
  • Bei Bauantrag/-anzeige nach 31. Dezember 2022 und vor 1. Oktober 2029: Effizienzvorgaben („Effizienzhaus 40“) beachten

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard.

Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die Förderung für Mietwohnungsneubau (Sonderabschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Steuerpflichtigen vor das Finanzgericht Köln – aber ohne Erfolg.

Das Finanzgericht hob hervor, dass die Steuerpflichtigen keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen haben. Die Wohnraumoffensive zielt darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung ist deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor. Der von den Steuerpflichtigen angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard änderte nichts an dieser Beurteilung.

Unerheblich war auch, dass der Gesetzgeber für spätere Zeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen hat. Denn diese Förderung war im Streitjahr 2020 noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Steuerpflichtigen war eher mit einer Sanierung vergleichbar, die nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst ist.
 

 

RWTkompakt Ausgabe März 2025

 

Quellen: FG Köln, Urteil vom 12.09.2024, Az. 1 K 2206/21, Rev. BFH Az. IX R 24/24

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