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Nachweis bei Krankheitskosten: Name muss ab 2025 auf dem Kassenbeleg stehen

Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.

Hintergrund

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden: 

  • Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt. Dies regelt § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
  • Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist zum Beispiel bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie beispielsweise Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV). 

Sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wartet die Hürde der zumutbaren Belastung, deren Höhe von folgenden Faktoren abhängt:

  • Gesamtbetrag der Einkünfte, 
  • Familienstand und 
  • Zahl der Kinder.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten 
E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke beziehungsweise durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. 

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuerpflichtigen Person, 
  • Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), 
  • Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes. 

Beachten Sie: Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

 

RWTkompakt Ausgabe Februar 2025

 

Quellen: BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005

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