
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Diese umfassen unter anderem Änderungen in Hinblick auf die Berichterstattung nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung und der Sorgfaltspflichten von Unternehmen nach der CSDDD (Europäische Lieferkettenrichtlinie). Bereits im November 2024 kündigte die EU-Kommission die Absicht an, den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zuge des Omnibus-Verfahrens deutlich zu reduzieren und dadurch die Unternehmen bürokratisch zu entlasten.
Der Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD: Wer ist betroffen?
Gemäß dem Vorschlag sollen künftig nur noch Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro (unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht) unter die Berichtspflicht fallen. Das Inkrafttreten der Berichtspflicht für unter anderem große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, soll um zwei Jahre verschoben werden. Unternehmen, die nach der bisherigen Rechtslage in 2025 erstmalig berichtspflichtig wären, müssten nun erst in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 Bericht erstatten.
Für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte würde entsprechend die Berichtspflicht zukünftig entfallen.
Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts
Die Berichtspflicht soll eine nachhaltige Entwicklung und ein verantwortungsbewusstes Handeln der Unternehmen unterstützen und fördern. Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht standardisierte, hochwertige und vergleichbare Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen:
- Belange der Bereiche Umwelt, Soziales und Governance
- Achtung von Menschenrechten
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversitätskonzept der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats
Konkretisiert werden die Inhalte der CSRD durch die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Neben zwei themenübergreifenden allgemeinen Standards liegen insgesamt zehn themenspezifische Standards zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance vor. Die finale Fassung der ESRS wurde durch Delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 und am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Diese Standards sind durch die berichtspflichtigen Unternehmen zu beachten und dienen als Grundlage für das Prüfungsurteil des Wirtschaftsprüfers. Insbesondere werden in den ESRS die Informationen festgelegt, die ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance anzugeben hat. Die Anzahl der im Rahmen der CSRD-Berichterstattung zu veröffentlichenden Datenpunkte soll im Rahmen des Omnibus-Verfahrens deutlich reduziert werden.
Die anzugebenden Informationen beinhalten sowohl qualitative als auch quantitative sowie zukunfts- und vergangenheitsbezogene Angaben.
Bei der Berichterstattung ist der sogenannte doppelte Wesentlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, das bedeutet, Unternehmen müssen sowohl über den Einfluss des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen) als auch über den Einfluss von Mensch und Umwelt auf das Unternehmen (finanzielle Wesentlichkeit) berichten.
Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen und einen jährlichen Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro haben, wird lediglich eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen. Des Weiteren wird den Unternehmen bei der Kennzahlenerhebung mehr Flexibilität gegeben, indem zum einen Wesentlichkeitsgrenzen eingeführt werden und zum anderen nur noch über finanziell wesentliche Aktivitäten zu berichten ist.
Prüfpflicht für den Nachhaltigkeitsbericht
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit soll erhalten bleiben.
Gegenstand der Prüfung sind:
- die Übereinstimmung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht mit der CSRD sowie den Anforderungen der ESRS,
- der Prozess der Ermittlung der berichteten Informationen,
- die Kennzeichnung nach den Anforderungen des ESEF-Formats sowie
- die Übereinstimmung mit den Indikatoren gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie.
Auf eine spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll verzichtet werden.
Die Möglichkeit der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die selbst nicht (mehr) unter die Berichtspflicht der CSRD fallen, können zukünftig freiwillig einen verkürzten Nachhaltigkeitsbericht erstatten. Hierzu soll der von der EFRAG entwickelte Standard für KMU (sogenannte „VSME“) per delegiertem Rechtsakt durch die EU-Kommission beschlossen werden. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen auf diesen Standard begrenzt werden. Somit sollen KMU und kleine Midcap-Unternehmen vor übermäßigen Anforderungen von Nachhaltigkeitsinformationen durch Banken oder berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette geschützt werden. Bislang ist der Anwendungsbereich des VSME-Standards für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten vorgesehen.
Der finale Entwurf für den VSME-Standard wurde von der EFRAG am 17. Dezember 2025 an die EU-Kommission übermittelt. Dieser soll nun im Zuge des Omnibus-Verfahrens überarbeitet und von der EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt beschlossen werden. Damit würde eine Grundlage für eine harmonisierte und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung von den Unternehmen geschaffen werden, die selbst nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen.
Die aktuelle Version des VSME-Standards ist in zwei Module unterteilt:
- das Basis-Modul, das den „Ziel“-Berichtsstandard für Kleinstunternehmen bereitstellt, und
- das Comprehensive-Modul, das die Anforderungen aus dem Basis-Modul um detailliertere Informationen erweitert und die voraussichtlichen Anfragen von Geschäftspartnern innerhalb der Wertschöpfungskette und die Datenpunkte für nachhaltige Finanzierungen für Kreditgeber und Investoren abdeckt.
KMU können in Abhängigkeit ihrer Nachhaltigkeitspraktiken und den eingegangenen Informationsanfragen wählen, ob sie nur das Basis-Modul erstellen oder es durch das Comprehensive-Modul ergänzen möchten. Ein Unternehmen, das umfassendere Informationen bereitstellen möchte, kann jedoch auch die im Basis-Modul geforderten Kennzahlen mit ausgewählten Angaben aus dem Comprehensive-Modul kombinieren.
Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist – zumindest Stand heute – nicht erforderlich. Allerdings unterstützt diese die Unternehmen dabei, die relevanten Umwelt- und Sozialthemen zu identifizieren, Maßnahmen aufzunehmen und zielgerichtet im Hinblick auf die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie zu handeln.
Die Datenanforderungen des VSME-Standards sind – im Vergleich zu den CSRD-Anforderungen – deutlich reduziert, fokussieren sich jedoch auf die gleichen Schwerpunkte:
- Allgemeine Unternehmensinformationen: Unternehmensprofil, Standorte und wesentliche Veränderungen im Berichtszeitraum
- Governance-Daten: Informationen zur Unternehmensführung, Verantwortlichkeiten, Korruptionsbekämpfung und internen Kontrollmechanismen
- Umweltdaten: Daten zu Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und Wasserverbrauch
- Soziale Daten: Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und faire Löhne
- Lieferkettendaten: Informationen zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards der Lieferanten
Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, können freiwillig nach der EU-Taxonomie berichten.
Eine Prüfung der freiwilligen Berichterstattung gemäß dem VSME-Standard ist – Stand heute – nicht vorgesehen.
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- Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
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Alexander-David Greeb
Assoziierter Partner · Steuerberater, Certified Internal Auditor (CIA), Sustainability-AuditorIDW

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Susanne Seifert
Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

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Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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Jochen Kugler
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03.02.2025