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Entwurf zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten („erstes Omnibus-Paket“) veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 ihre Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Diese umfassen unter anderem Änderungen in Hinblick auf die Berichterstattung nach der CSRD, gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung und der Sorgfaltspflichten von Unternehmen nach der CSDDD. Bereits im November 2024 kündigte die EU-Kommission die Absicht an, den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zuge des Omnibus-Verfahrens deutlich zu reduzieren und dadurch die Unternehmen bürokratisch zu entlasten. 

Folgende Änderungen sieht das Omnibus-Paket für die Berichtserstattungspflicht nach der CSRD vor:

Einschränkung des Anwendungsbereichs

Gemäß dem Vorschlag sollen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro (unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht) unter die Berichtspflicht fallen. Für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte würde entsprechend die Berichtspflicht zukünftig entfallen.

Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht 

Das Inkrafttreten der Berichtspflicht für u.a. große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, soll um zwei Jahre verschoben werden. Unternehmen, die nach der bisherigen Rechtslage in 2025 erstmalig berichtspflichtig wären, müssten nun erst in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 Bericht erstatten.

Begrenzung für Informationen aus der Wertschöpfungskette

Unternehmen, die selbst nicht (mehr) unter die Berichtspflicht der CSRD fallen, können zukünftig freiwillig verkürzt Bericht erstatten. Hierzu soll der von der EFRAG entwickelte Standard für KMU (sog. „VSME“) per delegiertem Rechtsakt durch die EU-Kommission beschlossen werden. Informationen, die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen können, sollen auf diesen Standard begrenzt werden. Somit sollen KMU und kleine Midcap-Unternehmen vor übermäßigen Anforderungen von Nachhaltigkeitsinformationen durch Banken oder berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette geschützt werden.

Überarbeitung der ESRS

Die ESRS sollen überarbeitet werden, um die Anzahl der Datenpunkte deutlich zu reduzieren, Unklarheiten zu regeln und die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern

Wegfall der sektorspezifischen Standards

Die sektorspezifischen Standards sollen nicht erlassen werden.

Änderungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit soll erhalten bleiben. Auf eine spätere Einführung einer Pflicht zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll verzichtet werden.

Einschränkungen des Anwenderkreises für Unternehmen mit Muttergesellschaften in Drittstaaten

Nur Mutterunternehmen mit einem Umsatz in der EU von mehr als 450 Millionen Euro (statt wie bisher 150 Millionen Euro) oder mit Tochtergesellschaften in der EU müssen ab dem Geschäftsjahr 2028 einen detaillierten Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. 

Darüber hinaus enthält der Entwurf des Omnibus-Pakets folgende Änderungen der Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung sowie der CSDDD:

Einschränkungen des Anwenderkreises der EU-Taxonomie

Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen und einen jährlichen Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro haben, wird lediglich eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen. Des Weiteren wird den Unternehmen bei der Kennzahlenerhebung mehr Flexibilität gegeben, indem zum einen Wesentlichkeitsgrenzen eingeführt werden und zum anderen nur noch über finanziell wesentliche Aktivitäten zu berichten ist. 

Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und Streichung der zivilrechtlichen Haftung

Die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach der CSDDD sollen dadurch vereinfacht werden, dass Unternehmen lediglich ihre direkten Geschäftspartner („Tier 1“) in die Analyse der Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen müssen. Bisher sah die CSDDD die Analyse der gesamten vorgelagerten Wertschöpfungskette vor. Des Weiteren soll die von den Unternehmen und Verbänden stark kritisierte zivilrechtliche Haftung der gesetzlichen Vertreter gestrichen werden.

Ausblick

Die vorgelegten Änderungen sind Bestandteil eines Vorschlags der EU-Kommission und müssen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen, bevor sie geltendes Recht werden. Dafür sind politische Mehrheiten erforderlich. Allerdings kann es aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungsstände in den Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Positionen der Fraktionen auf EU-Ebene möglicherweise zu schwierigen Verhandlungen kommen. 

Was sind die nächsten Schritte

Wir begleiten Sie bei den folgenden nächsten Schritten als Entscheidungsgrundlage für die weitere Nachhaltigkeitsberichterstattung:

  1. Analyse, inwieweit Sie 
    • von den Änderungsvorschlägen betroffen sind, 
    • zukünftig eventuell die Schwellenwerte übersteigen werden oder 
    • als Unternehmen in einer Wertschöpfungskette entsprechende Nachhaltigkeitsinformationen aufstellen müssen
  2. Strategische Entscheidung für oder gegen eine vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung
  3. Weitere Begleitung Ihrer CSRD-Umsetzungsprojekte

Lassen Sie uns gemeinsam überlegen, wie Sie sich in Zukunft positionieren möchten und kommen Sie gerne auf uns persönlich zu.

Autoren

Tilman Just

Tilman Just

Partner · Geschäftsführer · Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-AuditorIDW

Alexander-David Greeb

Alexander-David Greeb

Assoziierter Partner · Steuerberater, Certified Internal Auditor (CIA), Sustainability-AuditorIDW

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

Özge Kesgin

Özge Kesgin

Consultant Nachhaltigkeitsberichterstattung