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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Was ist der Carbon Border Adjustment Mechanism?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde bereits im Jahr 2023 von der Europäischen Union (EU) umgesetzt. Mit dieser Initiative gegen den Klimawandel und für eine nachhaltigere Wirtschaft soll sichergestellt werden, dass importierte Waren über eine sogenannte Grenzabgabe den gleichen CO2-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll CBAM das so genannte Carbon Leakage verhindern – also eine Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit weniger strengen Klimaschutzregelungen. Betroffen hiervon sind aktuell Importeure von Aluminium, Düngemitteln, Eisen, Stahl, Strom, Wasserstoff, Zement und bestimmten Vorprodukten (zum Beispiel Eisenschrauben oder Eisenrohre) aus Nicht-EU Staaten. Ausnahmen gelten für Kleinmengen unter 150 Euro, Waren für den persönlichen Gebrauch, EU-Reimporte und Waren aus Ländern, die bereits am EU-Emissionshandel teilnehmen, aus Ländern, die ein verbundenes Emissionssystem mit der EU haben und aus Großbritannien. Eine Bagatellregelung für geringe oder wenige Importe existiert in der ursprünglichen CBAM-Verordnung nicht, sodass alle Importe gemeldet werden müssen, selbst von Privatpersonen.

Als zuständige nationale CBAM-Behörde wurde von der Bundesregierung die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) benannt.

Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025

Im Übergangszeitraum sollen Daten und Erfahrungen für die anschließende Regelphase gesammelt werden. Betroffene Unternehmen müssen sich im so genannten Übergangsregister und im CBAM-Portal anmelden, der Zugang erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. 

Bei der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zum CBAM gemacht werden, allerdings entscheidet die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer darüber, ob ein Importgut unter CBAM fällt. 

Während der Übergangsphase ist von den betroffenen Unternehmen für alle von CBAM erfassten Güter jedes Quartal eines Kalenderjahres ein CBAM-Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln. Konnten für die Emissionen zu Beginn noch Standardwerte angesetzt werden, ist dies seit dem Bericht für das 3. Quartal 2024 nur noch für bis zu 20 % der gesamten Emissionen möglich. Ansonsten sind tatsächliche Emissionen zu berichten. Dafür muss der Importeur die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der Importgüter entstanden sind, von den ausländischen Herstellern innerhalb der Lieferkette ermitteln. Neben genauen Daten zum Produktionsort gehören hierzu Informationen zum Produktionsverfahren, zu spezifischen grauen Emissionen und deren Methodik, zu indirekten grauen Emissionen sowie zu sektorspezifischen Angaben. Erste Erfahrungen zeigen jedoch, dass es teilweise nicht möglich ist, die erforderlichen Angaben zu bekommen. 

Regelphase ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Güter nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern importiert werden. Die Zulassung als CBAM-Anmelder kann seit dem 31. März 2025 beantragt werden. Dies erfolgt digital über das CBAM-Register; der Zugang erfolgt in Deutschland ebenfalls über das Zoll-Portal. Darüber hinaus ist von den zugelassenen CBAM-Anmeldern jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine CBAM-Erklärung abzugeben. 

Änderungsvorschläge durch Omnibus

Im Rahmen der Omnibus-Initiative wurden im Zusammenhang mit CBAM unter anderem folgende Erleichterungen vorgeschlagen:

  • Einführung eines Schwellenwertes erfasster Waren von 50 Tonnen Eigenmassen pro Anmelder und Kalenderjahr: Unternehmen mit Importen mit weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Güter wären vollständig von der Pflicht zur Zulassung und Berichterstattung befreit. Das betrifft laut EU-Kommission rund 90 % der aktuell betroffenen Unternehmen, wobei weiterhin 99 % der Emissionen unter CBAM fallen.
  • Vereinfachung von Berichtspflichten zu so genannten grauen Emissionen: Die Ermittlung der grauen Emissionen ist herausfordernd für die Produzenten und die Importeure, weshalb hierfür Standardwerte erlaubt werden sollen.
  • Verschiebung des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten: Um Unsicherheiten bei der Umsetzung zu vermeiden und den Informationsaustausch zwischen dem Übergangsregister und dem zukünftigen CBAM-Register zu verbessern, soll der Beginn des Verkaufs der CBAM-Zertifikate von Januar 2026 auf Februar 2027 verschoben werden.
  • Einbindung von Dienstleistern in die CBAM-Berichtspflicht: Importeure sollen die Abgabe der CBAM-Erklärung durch eine Drittpartei vornehmen lassen können, die im Namen und auf Rechnung des Importeurs handelt.
  • Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten CO2-Preisen: In Drittstaaten gezahlte CO2-Preise sollen bei der Berechnung der zu erwerbenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten vereinfacht berücksichtigt werden können.

Insbesondere für den Mittelstand wären die angedachten Erleichterungen wünschenswert, da durch die vorgeschlagene Einführung einer Bagatellschwelle vor allem kleine und mittlere Unternehmen von der CBAM-Pflicht befreit würden. Inwieweit diese Änderungsvorschläge implementiert werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 mit einer Zulassungspflicht ab 2026. 

Vor dem Hintergrund des umfangreichen Zulassungsverfahrens als zugelassener CBAM-Anmelder sowie der erheblichen Bearbeitungsdauer von mehr als 120 Tagen sollte die Beantragung der Zulassung nicht aufgeschoben werden.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Sie

  • bei der Beantragung der Zulassung,
  • bei der Ermittlung der Emissionen,
  • bei der Erstellung des CBAM-Berichts und
  • bei diversen Fragestellungen rund um CBAM. 

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Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

Standort: Stuttgart
Alexander-David Greeb

Alexander-David Greeb

Assoziierter Partner · Steuerberater, Certified Internal Auditor (CIA), Sustainability-AuditorIDW

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